Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, Zahlungs-, und Einkaufsbedingungen der Telenco GmbH


I. Allgemeines

1. Für unsere Lieferungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Mit Erhalt unserer Auftragsbestätigung anerkennt der Auftraggeber unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Annahme von Zahlungsbedingungen bzw. die Lieferung von Waren bedeutet keine Zustimmung zu den Einkaufsbedingungen des Vertragspartners. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Bedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.

2. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bleiben ebenfalls vorbehalten. Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben.

3. Angebote, Auftragsbestätigung

 

3.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die hierzu gehörenden Unterlagen dienen nur zur vorläufigen Orientierung des Bestellers.

 

3.2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten.

 

3.3. Alle Angebote gelten bis einschließlich 4 Wochen nach Erhalt, soweit nicht anderweitig vereinbart.
Metallnotierungen/Metallzuschläge unterliegen gesonderten Bedingungen. Werden handels- und fabrikationsübliche Warenbezeichnungen verwendet, so sind für alle Maße Gewichte und technische Angaben den fabrikationsüblichen Daten zugrunde gelegt. Weitere technische und Materialangaben sind annähernd und sollen dem Auftraggeber/Kunden zur genauen Definition der Ware dienen. Produktionsbedingte technische Material- und Aufbauänderungen behalten wir uns vor.

 

3.4. Für den Umfang der Lieferpflicht ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des Mängelrechts werden keine gegeben, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet. Technische Änderungen, durch die die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Unabhängig vom Umfang des Auftrags bleibt das Recht von Teillieferungen vorbehalten. Fixgeschäfte werden keine getätigt. Preise beziehen sich immer auf den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.

 

II. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

 

1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk, und der Versand geschieht für Rechnung des Bestellers, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart worden ist. Die Gefahr geht auf den Besteller mit Aufgabe zum Versand über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt, sofern vom Besteller keine Versandvorschriften gegeben sind, nach billigem Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

 

2. Nicht zu vertretende Unmöglichkeit bzw. nicht zu vertretendes Unvermögen entbinden uns von unserer Lieferpflicht. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt während ihrer Dauer.

 

3. Bei einer unberechtigten Annahmeverweigerung des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25% des Bruttoauftragswertes zu berechnen. Der Kunde kann einen niedrigeren, wir einen höheren Schaden nachweisen.

 

4. Es gilt grundsätzlich als vereinbart, dass bei der Lieferung von Kabeln Über- bzw. Unterlängen (Einzellängen und Gesamtlängen) von bis zu 10% der Bestellmenge vom Auftraggeber anerkannt werden.

 

5. Lieferzeiten beginnen generell nach vollkommener Klärung des erteilten Auftrags, sind annähernd und nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Wird eine bestellte Ware nicht innerhalb von 4 Monaten abgenommen, sind wir berechtigt, inzwischen eingetretene Materialkosten und Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.

 

III. Preise, Steuern, Rechnungen

 

1. Die angebotenen und der Berechnung zugrunde liegenden Preise gelten für die angegebenen Mengen, bezogen auf die jeweiligen Mengeneinheiten. Werden andere als die angebotenen Mengen bestellt oder Details der Bestellung geändert, so ist über den Preis neu zu verhandeln (evtl. Mindermengenzuschläge, Schneidkostenzuschläge, etc.). Unsere Preise sind, soweit nichts anderes angegeben ist, Nettopreise und gelten für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Bei Inlandsgeschäften wird die gesetzliche Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe gesondert hinzugerechnet. Unsere Preise gelten grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, ab Werk und zzgl. der Verpackungskosten. Die Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten. Eine Rücknahme erfolgt nicht.
Bei einem Netto-Auftragswert unter EUR 100,00 berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25,00 zzgl. Mehrwertsteuer (Mindermengenzuschlag).
Bei Kabelspulungen/Schnittlängen bis 200 m wird eine Spulkostenpauschale in Höhe von EUR 40,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet.

Maßgebend für die Skontierung ist das Rechnungsdatum, Kupferzu- und Kupferabschläge dürfen nicht skontiert werden. Anderslautende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung und Bestätigung.

 

2. Rechnungen werden ab 01/01/2016 auf elektronischem Wege versendet. Konform mit dem § 14 Absatz 1 und 3 UStG durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind Papier- und elektronische Rechnungen ab dem 1. Juli 2011 umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln (§ 14 Absatz 1 UStG n. F.). Die Gleichstellung führt zu keiner Erhöhung der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Papierrechnung. Mit der Akzeptanz der allgemeinen AGB ist auch die Erteilung zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen erteilt.

 

IV. Zahlungsbedingungen

 

1. Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle. Rechnungsdatum ist Versandtag oder Tag der Versandbereitschaft. Skonto wird nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns gewährt.
Legierungszuschläge sind weder rabatt- noch skontierfähig.

 

2. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden. In der Inzahlungnahme liegt keine Stundung. Ebenso bleibt das Recht der Klagbarkeit in jedem Falle vorbehalten. Bei Zahlung durch Wechsel oder Schecks tritt eine Erfüllung unserer Forderung erst ein, wenn die Beträge unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben worden sind.

 

3. Zinsen, Kosten für Werkzeuge, Pläne, Frachtauslagen u. Ä. sind sofort netto ohne Abzug zahlbar.

 

4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle übrigen offenen Forderungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

5. Zahlt der Auftraggeber/Kunde nicht vereinbarungsgemäß oder wird hinsichtlich des Auftraggebers/ Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, oder werden uns Umstände bekannt, die zu ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Kunden oder der Vertragserfüllung durch den Auftraggeber/Kunden Anlass geben, so können wir – vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte oder Ansprüche – von sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Auftraggeber/Kunden, gleich welcher Art, ganz oder teilweise zurücktreten; stattdessen können wir nach unserer Wahl die Erfüllung solcher Verträge aufschieben, unsere Leistungsbereitschaft von einer Vorauszahlung oder Stellung von geeigneten Sicherheiten durch den Auftraggeber/Kunden ab-hängig machen oder alle unsere bestehenden Forderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung für sofort fällig erklären.

 

6. Der Auftraggeber/Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

V. Metallnotierungen und -berechnung

 

Die Berechnung erfolgt entsprechend der DEL-Notierung (Börse Ffm.) ein Tag nach geklärtem Auftragseingang zzgl. 1% Bezugskosten.

 

VI. Versand, Verpackung

 

Wir entscheiden nach eigenem Ermessen über die günstigste Versandart. Werden Transportarten vorgeschrieben, erfolgt die Berechnung evtl. Mehrkosten. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/Kunden, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Versicherungen werden auf Wunsch des Auftraggebers zu dessen Lasten gern abgeschlossen.
Porto, Fracht und Verpackung werden gemäß den oben genannten Bedingungen zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Kabeltrommeln der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTD) Köln, unterliegen deren, als bekannt vorausgesetzten Bedingungen.
Einwegtrommeln und Kunststoffspulen werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet und nicht zurückgenommen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber/Kunden zustehenden Ansprüche. Ferner gelten die Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes (Verarbeitungs-, Kontokorrent-/Salden- und Vorausabtretungsklauseln) als vereinbart.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Waren vor Bezahlung im regulären Geschäftsverkehr nur unter der Bedingung berechtigt, dass er seinen Kunden den gleichen Eigentumsvorbehalt auferlegt. Er tritt heute schon die aus dem Weiterverkauf entstehenden Ansprüche einschließlich Eigentumsvorbehalt an uns ab. Die Abtretung gilt bereits als stillschweigend vollzogen, sobald Verpflichtungen uns gegenüber bestehen. Bei Vergleich, Insolvenz oder Konkurs des Auftraggebers/Kunden sind unsere Waren aussonderungsberechtigt.
Befindet sich der Auftraggeber nach diesen Bedingungen in Verzug, so steht uns die sofortige Herausgabe der Ware sowie der Ersatz des Erfüllungsinteresses und des Verzugsschadens zu.

 

Der Auftraggeber/Kunde darf im ordentlichen Geschäftsgang die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbinden oder vermischen oder die Vorbehaltsware für Arbeiten umbilden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne das hieraus Ansprüche gegen uns entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt, verarbeitet oder umgebildet, so Erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Sofern das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers/Kunden an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung erlischt, übertragen wir dem Auftraggeber/Kunden bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache, jedoch aufschiebend bedingt. Sofern wir durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, überträgt der Auftraggeber/Kunde bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache auf uns, jedoch auflösend bedingt.
Sollten uns Sicherungsrechte in einem Wert zustehen, der den Wert der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% nicht nur vorübergehend übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers/Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Der Auftraggeber/Kunde hat die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen Gegenständen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt für uns zu Verwahren und gegen die üblichen Risiken zu versichern. Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändungen unserer Sicherheiten oder sonstigen Ansprüchen, die Dritte bzgl. unserer Sicherheiten erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist zugleich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der sich ergibt, dass unser Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändete Vorbehaltsware unserem Eigentumsvorbehalt unterliegt; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt zu versichern, dass es sich um Forderungen handelt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstanden sind und dass diese Forderungen an uns abgetreten sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstandenen Forderung zu erteilen. Die durch die Geltendmachung unserer Rechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden.

 

VIII. Haftung, Mängelrügen, Reklamationen, Rücksendungen

 

Es obliegt dem Kunden, die von uns gelieferten Produkte unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Frist von vier Tagen auf Fehler, Mängel, Stückzahl zu überprüfen und bei Fehlern, Mängeln, abweichender Stückzahl dies uns ebenfalls unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen so anzuzeigen, dass wir Fehler, Mängel oder Abweichungen von der Stückzahl und vom Auftragsinhalt so identifizieren können, dass wir unsere Nachbesserungspflicht erfüllen können.
Erhält unser Kunde Kenntnis von Pflichtverletzungen und/oder Sachmängeln, steht uns gegenüber dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung in sonstiger Weise zu. Tritt die Leistungsstörung, Pflichtverbesserung und/oder der Sachmangel am Lieferort des Kunden oder seines Abnehmers aus einer Lieferkette auf, so muss uns der Kunde selbst oder durch Dritte Gelegenheit geben und/oder verschaffen, unsere Nachbesserungsansprüche am Lieferort unseres Produktes wahrzunehmen.

 

Der Kunde verpflichtet sich, keine Mängelrechte ohne Abstimmung mit uns gegenüber seinen Kunden oder Dritten aus der Lieferkette anzuerkennen.

 

Bei fahrlässiger, von uns verschuldeter Pflichtverletzung, Leistungsstörung oder verursachter Sachmängel beschränkt sich unsere Haftung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Bei wesentlichen Pflichtverletzungen und Leistungsstörungen von „Kardinal-„ und Erfüllungspflichten und/oder Sachmängeln haften wir uneingeschränkt bei
- vorsätzlichem Verschulden
- grob fahrlässigem Verschulden des Geschäftsführer und/oder leitenden Angestellter hinsichtlich der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen
- Sachmängeln, die arglistig verschwiegen wurden
- ausdrücklich schriftlich erteilten Garantien
- Fehlern der Produkte, soweit dadurch nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
Bei Verletzung nicht wesentlicher Pflichten, Leistungsstörungen und sonstiger Nebenpflichten, auch im Falle nicht wesentlicher Abweichung von Leistungs- und Beschaffenheitsvorgaben unserer Produkte schließen wir eine Haftung gegenüber unseren Kunden aus.
(Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung entstehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten für den Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegezeit gehen zu Lasten des Auftraggebers.)

 

Bei Export unserer Produkte durch unseren Kunden, auch bei Weiterverarbeitung oder Komponentenverwendung, haften wir nicht für die Exportfähigkeit der Produkte und die staatliche Genehmigungsfreiheit und Einfuhrfreiheit in die Exportländer unseres Kunden.
Rücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns angenommen. Diese müssen deutlich mit der von uns ausgegebenen Rü-Nr. gekennzeichnet sein. Eine Rücknahmegebühr ist individuell im Einzelfall zu klären.

 

Der Auftraggeber/Kunde hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Sofern eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers/Kunden lediglich in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
(Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber/Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.)

 

Sämtliche Rechte des Auftraggebers/Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjähren in 12 Monaten. Fristbeginn ist das Datum des Lieferscheins über die Anlieferung des Produktes (Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber/Kunde den Mangel bzw. die Pflichtverletzung, für die uns ein Verschulden trifft, erkennt oder bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können.)

 

Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und anderer Umstände entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt worden sind. Durch etwa seitens des Auftraggebers/Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

(Die Gewährleistungsfrist für fehlerhafte Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt 3 Monate.)
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers/Kunden gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Werden durch unsere vertraglichen Leistungen absolute Schutzrechte Dritter verletzt, können wir im Rahmen der Nacherfüllung dem Kunden die Nutzung der betroffenen Leistung mit sofortiger Wirkung untersagen und
- entweder die vertragliche Leistungen in einer Weise ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr die Schutzrechte verletzt, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht,
- oder für den Kunden das Recht erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann.

 

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber/Kunde berechtigt, nach seiner Wahl, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen setzt in der Regel zwei vergebliche Nacherfüllungsversuche voraus.

 

IX. Produkthaftung

 

Entsteht durch unser grob fahrlässiges Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung oder Konstruktion unserer Produkte oder durch fehlerhafte Beratung, Information oder Bedienungsanleitung nach Übergabe unserer Produkte ein Schaden, auch aufgrund der Anspruchsgrundlage der gesetzlichen Produkthaftung, so vereinbaren wir zwischen uns und unserem Kunden, dass die Haftung der Höhe nach auf die von uns abgeschlossene Schadensversicherung auf die jeweilige Versicherungssumme für Sach- und Personenschäden beschränkt ist. Auf Verlangen des Kunden nennen wir diesem den Versicherer sowie die jeweilige Versicherungssumme.
Der Kunde verzichtet gegenüber uns auf jegliche Mehrforderungen gegenüber dem nicht durch unseren Versicherer abgedeckten Vermögensschaden im Falle eines Eintritts einer Produkthaftung.
Wir und unser Kunde schließen die Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen, die Dritten entstanden sind, aus Abtretung des Dritten an den Kunden aus. Der Kunde kann auch keine Ansprüche der Lieferkette gegen uns geltend machen.

 

X. Hold Harmless Clause

 

Wir übernehmen keine Haftung für den Fall, dass durch Verwendung, Verkauf, Anbieten zum Verkauf oder Import der gelieferten Waren die Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, im In- oder Ausland verletzt werden. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für etwaig anfallende Schadensersatzforderungen einschließlich Anwaltskosten die in Zusammenhang mit Klagen aufgrund dieser etwaigen Rechtsverletzungen entstehen.

 

XI. Unmöglichkeit

 

Wird uns die Lieferung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßnahme:
Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Auftraggeber/Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich dieser auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht geliefert werden konnte.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Kunden, die über die genannte Grenze in Höhe von 10% hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

 

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

 

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Kunden, soweit nicht vorstehend geregelt, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird.

 

XIII. Installation, Abnahme, Ausschluss für offene Mängel

 

1. Soweit die gelieferte Ware von uns installiert worden ist, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich nach Abschluss der Installation an Ort und Stelle zu erfolgen. Erkennbare Installationsmängel sind sofort zu beanstanden.

 

2. Die Bestimmungen der Nr. 1. gelten nicht, falls die Gebrauchsfähigkeit der Ware erst nach einer Erprobungszeit beurteilt werden kann. In diesem Fall gilt die Abnahme erst als erfolgt, wenn der Kunde die Ware länger als 3 Wochen in Betrieb genommen hat, ohne erhebliche Mängel zu rügen.

 

3. Im Übrigen sind nach vorbehaltloser Abnahmeansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen, soweit sie nicht versteckte Mängel betreffen.
Wir sind bei von uns durchgeführten Installationen nicht verpflichtet, Vorleistungen Dritter zu überprüfen und auf deren unsachgemäße und unfachmännische Vorarbeiten hinzuweisen.

 

XIV. Abtretbarkeit von Ansprüchen

 

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

 

XV. Geheimhaltung

 

Wir und der Auftraggeber/Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Angelegenheit der jeweils anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verwenden.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der jeweiligen Vereinbarung bestehen.

 

XVI. Exportbeschränkungen

 

Die gelieferte Ware ist für den Endverbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und unterliegt Exportbeschränkungen des Bundeswirtschaftsministeriums und des Department of Commerce (USA). Sie darf daher nicht ohne Genehmigung exportiert werden. Die Einholung einer solchen Genehmigung ist Aufgabe des Kunden und steht in dessen Verantwortung.

 

XVII. Besondere Bestimmungen für Dienst- und Wartungsverträge

 

Für Dienst- und Wartungsverträge gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

 

1. Modalitäten der Leistungserbringung:
Wir sind berechtigt, geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. Sie sind zu Teilleistungen berechtigt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Leistungen an unserem Sitz erbracht.
Unser „Manntag“ beinhaltet 8 Arbeitsstunden eines Mitarbeiters; die Leistungserbringung erfolgt nur an Werktagen in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr. Hiervon abweichende Arbeitszeiten sind von uns nur nach entsprechender Vereinbarung und Zahlung der üblichen Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschläge zu leisten.
Soweit im Individualvertrag nicht anderweitig geregelt, ist der Auftraggeber/Kunde zur Zahlung anfallender Spesen, Reisekosten, Unterbringung, etc.) für unsere ggf. vor Ort eingesetzten Mitarbeiter verpflichtet. Die Berechnung erfolgt auf Basis der allgemeinen üblichen oder speziell vereinbarten Reisekostensätze.

 

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggeber/Kunden:

 

Der Auftraggeber/Kunde unterstützt uns bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu Bereitstellung erforderlicher Hard- und Software, Rechnerzeiten und Kommunikationsmittel.
Kann eine Leistung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggeber/Kunden liegenden Gründen nicht durchgeführt werden, insbesondere weil
- die vorgenannten Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden oder
- ein gemeldeter Fehler bei unserer Vor-Ort-Inspektion tatsächlich nicht aufgetreten ist oder
- der Auftraggeber/Kunde einen vereinbarten Termin versäumt hat,
werden wir dem Auftraggeber/Kunden den hierdurch zusätzlich entstandenen und zu belegenden Aufwand gesondert in Rechnung stellen. Vereinbarte Fristen verlängern sich durch die Unterlassung der Mitwirkungspflicht verloren gegangenen Zeit.

 

3. Rechtseinräumung

 

Der Auftraggeber/Kunde erhält mit der Entstehung oder Bearbeitung eines Arbeitsergebnisses (falls zutreffend) das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, dieses Arbeitsergebnis intern unbeschränkt zu nutzen. Er hat insbesondere das Recht zur unbeschränkten Vervielfältigung auf allen bekannten Datenträgern und im Netzwerk, zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung, nicht aber das Recht zur Verbreitung des Arbeitsergebnisses in der Art abgeänderter Form oder im Original oder zur Erteilung von Unterlizenzen.
Wir sind insbesondere berechtigt, innerhalb dieses Vertrages entwickelte Verfahrenstechniken, Entwicklungstools, Softwarebausteine und das Arbeitsergebnis auf sämtliche Nutzungsarten zu verwenden.

 

4. Kündigung und Schadensersatz

 

Wir sind zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn
- der Auftraggeber/Kunde bei periodisch fällig werdenden Zahlungen mit der Zahlung von mindestens zwei Rechnungen in Verzug ist oder
- wiederholt in Zahlungsverzug geraten ist oder
- über das Vermögen des Auftraggeber/Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder
- Vermögensverfall bei dem Auftraggeber/Kunden zu befürchten ist.
Die Bestimmungen des § 321 BGB bleiben unberührt.
Im Übrigen sind beide Parteien berechtigt, aus sonstigem wichtigen Grund zu kündigen.
Im Falle der Vertragskündigung wegen Zahlungsverzuges können wir darüber hinaus Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wir sind insoweit berechtigt, mindestens 25% des Bruttoauftragswertes als Schadensersatz zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder wir einen höheren Schaden nachweisen.

 

XVIII. Beratung und Auskünfte

 

Machen wir Vorschläge zur Verwendung der Produkte, gleichgültig ob im Verlauf von Schulungen oder bei sonstigen Gelegenheiten, so werden diese unter Berücksichtigung des Standes der Technik, unserer Erfahrungen und der vom Auftraggeber/Kunden mitgeteilten Angaben gemacht. Wir garantieren jedoch weder für die zu erzielenden Ergebnisse noch dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.

 

XIX. Anwendbares Recht

 

Alle Verträge zwischen uns und dem Auftraggeber/Kunden (einschließlich der Fragen des Abschlusses und der Wirksamkeit der Verträge unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen) unterliegen deutschen materiellem Recht, wie zwischen ortsansässigen Parteien anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISD) ist ausgeschlossen.

 

XX. Datenschutz

 

Wir verpflichten uns, die geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechtes strikt einzuhalten. Dies betrifft insbesondere das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) und dem Mediendienststaatsvertrag und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber/Kunden. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte schließen wir aus.
Nutzungsprofile werden nur mit Zustimmung des Kunden erhoben und nicht an Dritte weitergegeben.
Die Löschung von Adressdaten erfordert die Schriftform. Die Aufforderung zur Löschung muss von der betroffenen Person selbst an uns übermittelt werden.
Wir verkaufen oder vermieten die Daten des Auftraggebers/Kunden in keinem Fall an Dritte. Dieser kann sicher sein, dass seine Daten nur in der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber/Kunden genutzt werden. Dazu verpflichten wir uns mit Annahme der Bestellung.

 

XXI. Verschiedenes

 

Sofern eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Bedingung oder der Verträge unwirksam oder undurchsetzbar sind, wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen und des Vertrages nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung beabsichtigten Zweck am ehesten entsprechen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung beider Parteien. Dies gilt für das Schriftformerfordernis selbst ebenfalls.
Keine der Parteien ist berechtigt, Rechte und oder Pflichten aus dem Vertrag gänzlich oder zum Teil ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei auf Dritte zu übertragen.
Abtretungen der vorbezeichneten Art sind für uns mittels schriftlicher Mitteilung an den Käufer zulässig, wenn der Abtretungsempfänger ein Unternehmen ist, welches an uns oder wir an ihm mit mindestens 50% der Anteile beteiligt ist.
Üben wir ein Recht oder eine Befugnis nicht oder nicht rechtzeitig aus, so gilt dies nicht als ein Verzicht auf ein solches Recht oder eine Befugnis; ebenso gilt die nur einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis nicht als ein Verzicht hierauf.
Die Überschriften in diesen Bedingungen sind ausschließlich zu Zwecken der Übersichtlichkeit eingefügt und haben keine Auswirkungen auf die Auslegung dieser Bedingungen.
Der Auftraggeber/Kunde unterwirft sich hiermit unwiderruflich der Gerichtsbarkeit des Landgerichts München und verzichtet hiermit unwiderruflich – soweit gesetzlich zulässig – auf alle Rügen, Einwendungen und Einreden hinsichtlich der Zuständigkeit dieses Gerichts. Wir sind jedoch berechtigt, Klagen und sonstige Verfahren gegen den Auftraggeber/Kunden oder seine Vermögenswerte vor allen anderen zuständigen Gerichten einzuleiten.

 

XXII. Geltungsbereich

 

1. Für Ihre Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

 

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Geschäftsbedingungen widersprechen gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

XXIII. Bestellungen

 

1. Unsere Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

 

2. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigen.

 

XXIV. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

 

1. Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.

 

2. Liefern oder leisten Sie auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben. Die uns durch Ihren Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.

 

3. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.

 

XXV. Preise

 

Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den von Ihnen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

 

XXVI. Abwicklung und Lieferung

 

1. Unteraufträge dürfen Sie nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

 

2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

 

3. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung haben Sie die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Ihre Kosten und Ihr Risiko. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

 

4. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

 

5. Erbringen Sie Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, sind Sie zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

6. Kommt der Lieferer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme zu berechnen.

 

XXVII. Rechnungen, Zahlungen

 

1. Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen; sie müssen unsere Bestellnummer angeben.

 

2. Ihr Anspruch auf das Entgelt wird 90 Tage nach Wareneingang und Erhalt Ihrer Rechnung zur Zahlung fällig oder nach unserer Wahl nach 30 Tagen mit 3% Skonto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

 

3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung der Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

 

4. Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

 

XXVIII. Sicherheit, Umweltschutz

 

1. Ihre Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

 

2. Sie sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für Ihre Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Sie sind verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch Sie anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.

 

3. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

 

XXIX. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

 

1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

 

2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

 

3. Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

 

XXX. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

 

1. Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.

 

2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

 

XXXI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

 

1. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Sie verzichten auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.

 

2. Senden wir Ihnen mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, Ihnen den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt Ihnen vorbehalten.

 

XXXII. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

 

1. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

 

2. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr.

 

3. Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern. Die uns durch diesen Schaden, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.

 

4. In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

 

5. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.

 

6. Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die

Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.

 

7. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

 

XXXIII. Wiederholte Leistungsstörungen

 

Erbringen Sie im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die Sie aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet sind.

 

XXXIV. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

 

Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund– wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

 

XXXV. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

 

1. Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Sie sind uns einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit sind Sie zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Sie dürfen die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

 

2. Erstellen Sie für uns die in Ziffer 14.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf unsere Kosten, so gilt Ziffer 14.1 entsprechend, wobei wir mit der Erstellung unseren Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer werden. Sie verwahren diese Gegenstände für uns unentgeltlich; wir können jederzeit Ihre Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand herausverlangen.

 

3. Sie sind verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragen Sie zur Ausführung unserer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, treten Sie uns Ihre Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.

 

XXXVI. Beistellung von Material

 

1. Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von Ihren sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen.

 

2. Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

 

XXXVII. Vertraulichkeit

 

1. Sie sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

 

2. Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

3. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen und diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen der Telenco Group übermitteln.

 

XXXVIII. Sonstiges

 

1. Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Liefer-anschrift.

2. Gerichtsstand ist, sofern Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz des diese Bedingungen verwendenden Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Sitz in Anspruch zu nehmen.

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

4. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

 


Stand: Februar 2016

I. Allgemeines

1. Für unsere Lieferungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Mit Erhalt unserer Auftragsbestätigung anerkennt der Auftraggeber unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Annahme von Zahlungsbedingungen bzw. die Lieferung von Waren bedeutet keine Zustimmung zu den Einkaufsbedingungen des Vertragspartners. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Bedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.

2. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bleiben ebenfalls vorbehalten. Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben.

3. Angebote, Auftragsbestätigung

 

3.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die hierzu gehörenden Unterlagen dienen nur zur vorläufigen Orientierung des Bestellers.

 

3.2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten.

 

3.3. Alle Angebote gelten bis einschließlich 4 Wochen nach Erhalt, soweit nicht anderweitig vereinbart.
Metallnotierungen/Metallzuschläge unterliegen gesonderten Bedingungen. Werden handels- und fabrikationsübliche Warenbezeichnungen verwendet, so sind für alle Maße Gewichte und technische Angaben den fabrikationsüblichen Daten zugrunde gelegt. Weitere technische und Materialangaben sind annähernd und sollen dem Auftraggeber/Kunden zur genauen Definition der Ware dienen. Produktionsbedingte technische Material- und Aufbauänderungen behalten wir uns vor.

 

3.4. Für den Umfang der Lieferpflicht ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des Mängelrechts werden keine gegeben, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet. Technische Änderungen, durch die die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Unabhängig vom Umfang des Auftrags bleibt das Recht von Teillieferungen vorbehalten. Fixgeschäfte werden keine getätigt. Preise beziehen sich immer auf den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.

 

II. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

 

1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk, und der Versand geschieht für Rechnung des Bestellers, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart worden ist. Die Gefahr geht auf den Besteller mit Aufgabe zum Versand über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt, sofern vom Besteller keine Versandvorschriften gegeben sind, nach billigem Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

 

2. Nicht zu vertretende Unmöglichkeit bzw. nicht zu vertretendes Unvermögen entbinden uns von unserer Lieferpflicht. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt während ihrer Dauer.

 

3. Bei einer unberechtigten Annahmeverweigerung des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25% des Bruttoauftragswertes zu berechnen. Der Kunde kann einen niedrigeren, wir einen höheren Schaden nachweisen.

 

4. Es gilt grundsätzlich als vereinbart, dass bei der Lieferung von Kabeln Über- bzw. Unterlängen (Einzellängen und Gesamtlängen) von bis zu 10% der Bestellmenge vom Auftraggeber anerkannt werden.

 

5. Lieferzeiten beginnen generell nach vollkommener Klärung des erteilten Auftrags, sind annähernd und nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Wird eine bestellte Ware nicht innerhalb von 4 Monaten abgenommen, sind wir berechtigt, inzwischen eingetretene Materialkosten und Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.

 

III. Preise, Steuern, Rechnungen

 

1. Die angebotenen und der Berechnung zugrunde liegenden Preise gelten für die angegebenen Mengen, bezogen auf die jeweiligen Mengeneinheiten. Werden andere als die angebotenen Mengen bestellt oder Details der Bestellung geändert, so ist über den Preis neu zu verhandeln (evtl. Mindermengenzuschläge, Schneidkostenzuschläge, etc.). Unsere Preise sind, soweit nichts anderes angegeben ist, Nettopreise und gelten für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Bei Inlandsgeschäften wird die gesetzliche Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe gesondert hinzugerechnet. Unsere Preise gelten grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, ab Werk und zzgl. der Verpackungskosten. Die Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten. Eine Rücknahme erfolgt nicht.
Bei einem Netto-Auftragswert unter EUR 100,00 berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25,00 zzgl. Mehrwertsteuer (Mindermengenzuschlag).
Bei Kabelspulungen/Schnittlängen bis 200 m wird eine Spulkostenpauschale in Höhe von EUR 40,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet.

Maßgebend für die Skontierung ist das Rechnungsdatum, Kupferzu- und Kupferabschläge dürfen nicht skontiert werden. Anderslautende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung und Bestätigung.

 

2. Rechnungen werden ab 01/01/2016 auf elektronischem Wege versendet. Konform mit dem § 14 Absatz 1 und 3 UStG durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind Papier- und elektronische Rechnungen ab dem 1. Juli 2011 umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln (§ 14 Absatz 1 UStG n. F.). Die Gleichstellung führt zu keiner Erhöhung der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Papierrechnung. Mit der Akzeptanz der allgemeinen AGB ist auch die Erteilung zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen erteilt.

 

IV. Zahlungsbedingungen

 

1. Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle. Rechnungsdatum ist Versandtag oder Tag der Versandbereitschaft. Skonto wird nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns gewährt.
Legierungszuschläge sind weder rabatt- noch skontierfähig.

 

2. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden. In der Inzahlungnahme liegt keine Stundung. Ebenso bleibt das Recht der Klagbarkeit in jedem Falle vorbehalten. Bei Zahlung durch Wechsel oder Schecks tritt eine Erfüllung unserer Forderung erst ein, wenn die Beträge unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben worden sind.

 

3. Zinsen, Kosten für Werkzeuge, Pläne, Frachtauslagen u. Ä. sind sofort netto ohne Abzug zahlbar.

 

4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle übrigen offenen Forderungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

5. Zahlt der Auftraggeber/Kunde nicht vereinbarungsgemäß oder wird hinsichtlich des Auftraggebers/ Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, oder werden uns Umstände bekannt, die zu ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Kunden oder der Vertragserfüllung durch den Auftraggeber/Kunden Anlass geben, so können wir – vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte oder Ansprüche – von sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Auftraggeber/Kunden, gleich welcher Art, ganz oder teilweise zurücktreten; stattdessen können wir nach unserer Wahl die Erfüllung solcher Verträge aufschieben, unsere Leistungsbereitschaft von einer Vorauszahlung oder Stellung von geeigneten Sicherheiten durch den Auftraggeber/Kunden ab-hängig machen oder alle unsere bestehenden Forderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung für sofort fällig erklären.

 

6. Der Auftraggeber/Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

V. Metallnotierungen und -berechnung

 

Die Berechnung erfolgt entsprechend der DEL-Notierung (Börse Ffm.) ein Tag nach geklärtem Auftragseingang zzgl. 1% Bezugskosten.

 

VI. Versand, Verpackung

 

Wir entscheiden nach eigenem Ermessen über die günstigste Versandart. Werden Transportarten vorgeschrieben, erfolgt die Berechnung evtl. Mehrkosten. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/Kunden, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Versicherungen werden auf Wunsch des Auftraggebers zu dessen Lasten gern abgeschlossen.
Porto, Fracht und Verpackung werden gemäß den oben genannten Bedingungen zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Kabeltrommeln der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTD) Köln, unterliegen deren, als bekannt vorausgesetzten Bedingungen.
Einwegtrommeln und Kunststoffspulen werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet und nicht zurückgenommen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber/Kunden zustehenden Ansprüche. Ferner gelten die Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes (Verarbeitungs-, Kontokorrent-/Salden- und Vorausabtretungsklauseln) als vereinbart.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Waren vor Bezahlung im regulären Geschäftsverkehr nur unter der Bedingung berechtigt, dass er seinen Kunden den gleichen Eigentumsvorbehalt auferlegt. Er tritt heute schon die aus dem Weiterverkauf entstehenden Ansprüche einschließlich Eigentumsvorbehalt an uns ab. Die Abtretung gilt bereits als stillschweigend vollzogen, sobald Verpflichtungen uns gegenüber bestehen. Bei Vergleich, Insolvenz oder Konkurs des Auftraggebers/Kunden sind unsere Waren aussonderungsberechtigt.
Befindet sich der Auftraggeber nach diesen Bedingungen in Verzug, so steht uns die sofortige Herausgabe der Ware sowie der Ersatz des Erfüllungsinteresses und des Verzugsschadens zu.

 

Der Auftraggeber/Kunde darf im ordentlichen Geschäftsgang die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbinden oder vermischen oder die Vorbehaltsware für Arbeiten umbilden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne das hieraus Ansprüche gegen uns entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt, verarbeitet oder umgebildet, so Erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Sofern das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers/Kunden an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung erlischt, übertragen wir dem Auftraggeber/Kunden bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache, jedoch aufschiebend bedingt. Sofern wir durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, überträgt der Auftraggeber/Kunde bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache auf uns, jedoch auflösend bedingt.
Sollten uns Sicherungsrechte in einem Wert zustehen, der den Wert der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% nicht nur vorübergehend übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers/Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Der Auftraggeber/Kunde hat die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen Gegenständen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt für uns zu Verwahren und gegen die üblichen Risiken zu versichern. Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändungen unserer Sicherheiten oder sonstigen Ansprüchen, die Dritte bzgl. unserer Sicherheiten erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist zugleich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der sich ergibt, dass unser Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändete Vorbehaltsware unserem Eigentumsvorbehalt unterliegt; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt zu versichern, dass es sich um Forderungen handelt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstanden sind und dass diese Forderungen an uns abgetreten sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstandenen Forderung zu erteilen. Die durch die Geltendmachung unserer Rechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden.

 

VIII. Haftung, Mängelrügen, Reklamationen, Rücksendungen

 

Es obliegt dem Kunden, die von uns gelieferten Produkte unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Frist von vier Tagen auf Fehler, Mängel, Stückzahl zu überprüfen und bei Fehlern, Mängeln, abweichender Stückzahl dies uns ebenfalls unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen so anzuzeigen, dass wir Fehler, Mängel oder Abweichungen von der Stückzahl und vom Auftragsinhalt so identifizieren können, dass wir unsere Nachbesserungspflicht erfüllen können.
Erhält unser Kunde Kenntnis von Pflichtverletzungen und/oder Sachmängeln, steht uns gegenüber dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung in sonstiger Weise zu. Tritt die Leistungsstörung, Pflichtverbesserung und/oder der Sachmangel am Lieferort des Kunden oder seines Abnehmers aus einer Lieferkette auf, so muss uns der Kunde selbst oder durch Dritte Gelegenheit geben und/oder verschaffen, unsere Nachbesserungsansprüche am Lieferort unseres Produktes wahrzunehmen.

 

Der Kunde verpflichtet sich, keine Mängelrechte ohne Abstimmung mit uns gegenüber seinen Kunden oder Dritten aus der Lieferkette anzuerkennen.

 

Bei fahrlässiger, von uns verschuldeter Pflichtverletzung, Leistungsstörung oder verursachter Sachmängel beschränkt sich unsere Haftung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Bei wesentlichen Pflichtverletzungen und Leistungsstörungen von „Kardinal-„ und Erfüllungspflichten und/oder Sachmängeln haften wir uneingeschränkt bei
- vorsätzlichem Verschulden
- grob fahrlässigem Verschulden des Geschäftsführer und/oder leitenden Angestellter hinsichtlich der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen
- Sachmängeln, die arglistig verschwiegen wurden
- ausdrücklich schriftlich erteilten Garantien
- Fehlern der Produkte, soweit dadurch nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
Bei Verletzung nicht wesentlicher Pflichten, Leistungsstörungen und sonstiger Nebenpflichten, auch im Falle nicht wesentlicher Abweichung von Leistungs- und Beschaffenheitsvorgaben unserer Produkte schließen wir eine Haftung gegenüber unseren Kunden aus.
(Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung entstehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten für den Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegezeit gehen zu Lasten des Auftraggebers.)

 

Bei Export unserer Produkte durch unseren Kunden, auch bei Weiterverarbeitung oder Komponentenverwendung, haften wir nicht für die Exportfähigkeit der Produkte und die staatliche Genehmigungsfreiheit und Einfuhrfreiheit in die Exportländer unseres Kunden.
Rücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns angenommen. Diese müssen deutlich mit der von uns ausgegebenen Rü-Nr. gekennzeichnet sein. Eine Rücknahmegebühr ist individuell im Einzelfall zu klären.

 

Der Auftraggeber/Kunde hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Sofern eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers/Kunden lediglich in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
(Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber/Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.)

 

Sämtliche Rechte des Auftraggebers/Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjähren in 12 Monaten. Fristbeginn ist das Datum des Lieferscheins über die Anlieferung des Produktes (Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber/Kunde den Mangel bzw. die Pflichtverletzung, für die uns ein Verschulden trifft, erkennt oder bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können.)

 

Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und anderer Umstände entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt worden sind. Durch etwa seitens des Auftraggebers/Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

(Die Gewährleistungsfrist für fehlerhafte Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt 3 Monate.)
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers/Kunden gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Werden durch unsere vertraglichen Leistungen absolute Schutzrechte Dritter verletzt, können wir im Rahmen der Nacherfüllung dem Kunden die Nutzung der betroffenen Leistung mit sofortiger Wirkung untersagen und
- entweder die vertragliche Leistungen in einer Weise ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr die Schutzrechte verletzt, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht,
- oder für den Kunden das Recht erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann.

 

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber/Kunde berechtigt, nach seiner Wahl, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen setzt in der Regel zwei vergebliche Nacherfüllungsversuche voraus.

 

IX. Produkthaftung

 

Entsteht durch unser grob fahrlässiges Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung oder Konstruktion unserer Produkte oder durch fehlerhafte Beratung, Information oder Bedienungsanleitung nach Übergabe unserer Produkte ein Schaden, auch aufgrund der Anspruchsgrundlage der gesetzlichen Produkthaftung, so vereinbaren wir zwischen uns und unserem Kunden, dass die Haftung der Höhe nach auf die von uns abgeschlossene Schadensversicherung auf die jeweilige Versicherungssumme für Sach- und Personenschäden beschränkt ist. Auf Verlangen des Kunden nennen wir diesem den Versicherer sowie die jeweilige Versicherungssumme.
Der Kunde verzichtet gegenüber uns auf jegliche Mehrforderungen gegenüber dem nicht durch unseren Versicherer abgedeckten Vermögensschaden im Falle eines Eintritts einer Produkthaftung.
Wir und unser Kunde schließen die Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen, die Dritten entstanden sind, aus Abtretung des Dritten an den Kunden aus. Der Kunde kann auch keine Ansprüche der Lieferkette gegen uns geltend machen.

 

X. Hold Harmless Clause

 

Wir übernehmen keine Haftung für den Fall, dass durch Verwendung, Verkauf, Anbieten zum Verkauf oder Import der gelieferten Waren die Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, im In- oder Ausland verletzt werden. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für etwaig anfallende Schadensersatzforderungen einschließlich Anwaltskosten die in Zusammenhang mit Klagen aufgrund dieser etwaigen Rechtsverletzungen entstehen.

 

XI. Unmöglichkeit

 

Wird uns die Lieferung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßnahme:
Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Auftraggeber/Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich dieser auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht geliefert werden konnte.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Kunden, die über die genannte Grenze in Höhe von 10% hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

 

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

 

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Kunden, soweit nicht vorstehend geregelt, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird.

 

XIII. Installation, Abnahme, Ausschluss für offene Mängel

 

1. Soweit die gelieferte Ware von uns installiert worden ist, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich nach Abschluss der Installation an Ort und Stelle zu erfolgen. Erkennbare Installationsmängel sind sofort zu beanstanden.

 

2. Die Bestimmungen der Nr. 1. gelten nicht, falls die Gebrauchsfähigkeit der Ware erst nach einer Erprobungszeit beurteilt werden kann. In diesem Fall gilt die Abnahme erst als erfolgt, wenn der Kunde die Ware länger als 3 Wochen in Betrieb genommen hat, ohne erhebliche Mängel zu rügen.

 

3. Im Übrigen sind nach vorbehaltloser Abnahmeansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen, soweit sie nicht versteckte Mängel betreffen.
Wir sind bei von uns durchgeführten Installationen nicht verpflichtet, Vorleistungen Dritter zu überprüfen und auf deren unsachgemäße und unfachmännische Vorarbeiten hinzuweisen.

 

XIV. Abtretbarkeit von Ansprüchen

 

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

 

XV. Geheimhaltung

 

Wir und der Auftraggeber/Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Angelegenheit der jeweils anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verwenden.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der jeweiligen Vereinbarung bestehen.

 

XVI. Exportbeschränkungen

 

Die gelieferte Ware ist für den Endverbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und unterliegt Exportbeschränkungen des Bundeswirtschaftsministeriums und des Department of Commerce (USA). Sie darf daher nicht ohne Genehmigung exportiert werden. Die Einholung einer solchen Genehmigung ist Aufgabe des Kunden und steht in dessen Verantwortung.

 

XVII. Besondere Bestimmungen für Dienst- und Wartungsverträge

 

Für Dienst- und Wartungsverträge gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

 

1. Modalitäten der Leistungserbringung:
Wir sind berechtigt, geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. Sie sind zu Teilleistungen berechtigt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Leistungen an unserem Sitz erbracht.
Unser „Manntag“ beinhaltet 8 Arbeitsstunden eines Mitarbeiters; die Leistungserbringung erfolgt nur an Werktagen in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr. Hiervon abweichende Arbeitszeiten sind von uns nur nach entsprechender Vereinbarung und Zahlung der üblichen Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschläge zu leisten.
Soweit im Individualvertrag nicht anderweitig geregelt, ist der Auftraggeber/Kunde zur Zahlung anfallender Spesen, Reisekosten, Unterbringung, etc.) für unsere ggf. vor Ort eingesetzten Mitarbeiter verpflichtet. Die Berechnung erfolgt auf Basis der allgemeinen üblichen oder speziell vereinbarten Reisekostensätze.

 

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggeber/Kunden:

 

Der Auftraggeber/Kunde unterstützt uns bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu Bereitstellung erforderlicher Hard- und Software, Rechnerzeiten und Kommunikationsmittel.
Kann eine Leistung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggeber/Kunden liegenden Gründen nicht durchgeführt werden, insbesondere weil
- die vorgenannten Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden oder
- ein gemeldeter Fehler bei unserer Vor-Ort-Inspektion tatsächlich nicht aufgetreten ist oder
- der Auftraggeber/Kunde einen vereinbarten Termin versäumt hat,
werden wir dem Auftraggeber/Kunden den hierdurch zusätzlich entstandenen und zu belegenden Aufwand gesondert in Rechnung stellen. Vereinbarte Fristen verlängern sich durch die Unterlassung der Mitwirkungspflicht verloren gegangenen Zeit.

 

3. Rechtseinräumung

 

Der Auftraggeber/Kunde erhält mit der Entstehung oder Bearbeitung eines Arbeitsergebnisses (falls zutreffend) das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, dieses Arbeitsergebnis intern unbeschränkt zu nutzen. Er hat insbesondere das Recht zur unbeschränkten Vervielfältigung auf allen bekannten Datenträgern und im Netzwerk, zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung, nicht aber das Recht zur Verbreitung des Arbeitsergebnisses in der Art abgeänderter Form oder im Original oder zur Erteilung von Unterlizenzen.
Wir sind insbesondere berechtigt, innerhalb dieses Vertrages entwickelte Verfahrenstechniken, Entwicklungstools, Softwarebausteine und das Arbeitsergebnis auf sämtliche Nutzungsarten zu verwenden.

 

4. Kündigung und Schadensersatz

 

Wir sind zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn
- der Auftraggeber/Kunde bei periodisch fällig werdenden Zahlungen mit der Zahlung von mindestens zwei Rechnungen in Verzug ist oder
- wiederholt in Zahlungsverzug geraten ist oder
- über das Vermögen des Auftraggeber/Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder
- Vermögensverfall bei dem Auftraggeber/Kunden zu befürchten ist.
Die Bestimmungen des § 321 BGB bleiben unberührt.
Im Übrigen sind beide Parteien berechtigt, aus sonstigem wichtigen Grund zu kündigen.
Im Falle der Vertragskündigung wegen Zahlungsverzuges können wir darüber hinaus Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wir sind insoweit berechtigt, mindestens 25% des Bruttoauftragswertes als Schadensersatz zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder wir einen höheren Schaden nachweisen.

 

XVIII. Beratung und Auskünfte

 

Machen wir Vorschläge zur Verwendung der Produkte, gleichgültig ob im Verlauf von Schulungen oder bei sonstigen Gelegenheiten, so werden diese unter Berücksichtigung des Standes der Technik, unserer Erfahrungen und der vom Auftraggeber/Kunden mitgeteilten Angaben gemacht. Wir garantieren jedoch weder für die zu erzielenden Ergebnisse noch dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.

 

XIX. Anwendbares Recht

 

Alle Verträge zwischen uns und dem Auftraggeber/Kunden (einschließlich der Fragen des Abschlusses und der Wirksamkeit der Verträge unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen) unterliegen deutschen materiellem Recht, wie zwischen ortsansässigen Parteien anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISD) ist ausgeschlossen.

 

XX. Datenschutz

 

Wir verpflichten uns, die geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechtes strikt einzuhalten. Dies betrifft insbesondere das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) und dem Mediendienststaatsvertrag und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber/Kunden. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte schließen wir aus.
Nutzungsprofile werden nur mit Zustimmung des Kunden erhoben und nicht an Dritte weitergegeben.
Die Löschung von Adressdaten erfordert die Schriftform. Die Aufforderung zur Löschung muss von der betroffenen Person selbst an uns übermittelt werden.
Wir verkaufen oder vermieten die Daten des Auftraggebers/Kunden in keinem Fall an Dritte. Dieser kann sicher sein, dass seine Daten nur in der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber/Kunden genutzt werden. Dazu verpflichten wir uns mit Annahme der Bestellung.

 

XXI. Verschiedenes

 

Sofern eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Bedingung oder der Verträge unwirksam oder undurchsetzbar sind, wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen und des Vertrages nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung beabsichtigten Zweck am ehesten entsprechen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung beider Parteien. Dies gilt für das Schriftformerfordernis selbst ebenfalls.
Keine der Parteien ist berechtigt, Rechte und oder Pflichten aus dem Vertrag gänzlich oder zum Teil ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei auf Dritte zu übertragen.
Abtretungen der vorbezeichneten Art sind für uns mittels schriftlicher Mitteilung an den Käufer zulässig, wenn der Abtretungsempfänger ein Unternehmen ist, welches an uns oder wir an ihm mit mindestens 50% der Anteile beteiligt ist.
Üben wir ein Recht oder eine Befugnis nicht oder nicht rechtzeitig aus, so gilt dies nicht als ein Verzicht auf ein solches Recht oder eine Befugnis; ebenso gilt die nur einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis nicht als ein Verzicht hierauf.
Die Überschriften in diesen Bedingungen sind ausschließlich zu Zwecken der Übersichtlichkeit eingefügt und haben keine Auswirkungen auf die Auslegung dieser Bedingungen.
Der Auftraggeber/Kunde unterwirft sich hiermit unwiderruflich der Gerichtsbarkeit des Landgerichts München und verzichtet hiermit unwiderruflich – soweit gesetzlich zulässig – auf alle Rügen, Einwendungen und Einreden hinsichtlich der Zuständigkeit dieses Gerichts. Wir sind jedoch berechtigt, Klagen und sonstige Verfahren gegen den Auftraggeber/Kunden oder seine Vermögenswerte vor allen anderen zuständigen Gerichten einzuleiten.

 

XXII. Geltungsbereich

 

1. Für Ihre Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

 

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Geschäftsbedingungen widersprechen gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

XXIII. Bestellungen

 

1. Unsere Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

 

2. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigen.

 

XXIV. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

 

1. Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.

 

2. Liefern oder leisten Sie auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben. Die uns durch Ihren Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.

 

3. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.

 

XXV. Preise

 

Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den von Ihnen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

 

XXVI. Abwicklung und Lieferung

 

1. Unteraufträge dürfen Sie nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

 

2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

 

3. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung haben Sie die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Ihre Kosten und Ihr Risiko. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

 

4. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

 

5. Erbringen Sie Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, sind Sie zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

6. Kommt der Lieferer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme zu berechnen.

 

XXVII. Rechnungen, Zahlungen

 

1. Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen; sie müssen unsere Bestellnummer angeben.

 

2. Ihr Anspruch auf das Entgelt wird 90 Tage nach Wareneingang und Erhalt Ihrer Rechnung zur Zahlung fällig oder nach unserer Wahl nach 30 Tagen mit 3% Skonto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

 

3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung der Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

 

4. Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

 

XXVIII. Sicherheit, Umweltschutz

 

1. Ihre Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

 

2. Sie sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für Ihre Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Sie sind verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch Sie anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.

 

3. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

 

XXIX. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

 

1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

 

2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

 

3. Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

 

XXX. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

 

1. Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.

 

2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

 

XXXI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

 

1. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Sie verzichten auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.

 

2. Senden wir Ihnen mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, Ihnen den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt Ihnen vorbehalten.

 

XXXII. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

 

1. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

 

2. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr.

 

3. Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern. Die uns durch diesen Schaden, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.

 

4. In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

 

5. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.

 

6. Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die

Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.

 

7. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

 

XXXIII. Wiederholte Leistungsstörungen

 

Erbringen Sie im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die Sie aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet sind.

 

XXXIV. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

 

Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund– wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

 

XXXV. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

 

1. Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Sie sind uns einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit sind Sie zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Sie dürfen die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

 

2. Erstellen Sie für uns die in Ziffer 14.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf unsere Kosten, so gilt Ziffer 14.1 entsprechend, wobei wir mit der Erstellung unseren Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer werden. Sie verwahren diese Gegenstände für uns unentgeltlich; wir können jederzeit Ihre Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand herausverlangen.

 

3. Sie sind verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragen Sie zur Ausführung unserer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, treten Sie uns Ihre Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.

 

XXXVI. Beistellung von Material

 

1. Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von Ihren sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen.

 

2. Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

 

XXXVII. Vertraulichkeit

 

1. Sie sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

 

2. Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

3. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen und diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen der Telenco Group übermitteln.

 

XXXVIII. Sonstiges

 

1. Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Liefer-anschrift.

2. Gerichtsstand ist, sofern Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz des diese Bedingungen verwendenden Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Sitz in Anspruch zu nehmen.

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

4. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

 


Stand: Februar 2016

I. Allgemeines

1. Für unsere Lieferungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Mit Erhalt unserer Auftragsbestätigung anerkennt der Auftraggeber unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Annahme von Zahlungsbedingungen bzw. die Lieferung von Waren bedeutet keine Zustimmung zu den Einkaufsbedingungen des Vertragspartners. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Bedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.

2. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bleiben ebenfalls vorbehalten. Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben.

3. Angebote, Auftragsbestätigung

 

3.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die hierzu gehörenden Unterlagen dienen nur zur vorläufigen Orientierung des Bestellers.

 

3.2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten.

 

3.3. Alle Angebote gelten bis einschließlich 4 Wochen nach Erhalt, soweit nicht anderweitig vereinbart.
Metallnotierungen/Metallzuschläge unterliegen gesonderten Bedingungen. Werden handels- und fabrikationsübliche Warenbezeichnungen verwendet, so sind für alle Maße Gewichte und technische Angaben den fabrikationsüblichen Daten zugrunde gelegt. Weitere technische und Materialangaben sind annähernd und sollen dem Auftraggeber/Kunden zur genauen Definition der Ware dienen. Produktionsbedingte technische Material- und Aufbauänderungen behalten wir uns vor.

 

3.4. Für den Umfang der Lieferpflicht ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des Mängelrechts werden keine gegeben, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet. Technische Änderungen, durch die die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Unabhängig vom Umfang des Auftrags bleibt das Recht von Teillieferungen vorbehalten. Fixgeschäfte werden keine getätigt. Preise beziehen sich immer auf den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.

 

II. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

 

1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk, und der Versand geschieht für Rechnung des Bestellers, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart worden ist. Die Gefahr geht auf den Besteller mit Aufgabe zum Versand über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt, sofern vom Besteller keine Versandvorschriften gegeben sind, nach billigem Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

 

2. Nicht zu vertretende Unmöglichkeit bzw. nicht zu vertretendes Unvermögen entbinden uns von unserer Lieferpflicht. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt während ihrer Dauer.

 

3. Bei einer unberechtigten Annahmeverweigerung des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25% des Bruttoauftragswertes zu berechnen. Der Kunde kann einen niedrigeren, wir einen höheren Schaden nachweisen.

 

4. Es gilt grundsätzlich als vereinbart, dass bei der Lieferung von Kabeln Über- bzw. Unterlängen (Einzellängen und Gesamtlängen) von bis zu 10% der Bestellmenge vom Auftraggeber anerkannt werden.

 

5. Lieferzeiten beginnen generell nach vollkommener Klärung des erteilten Auftrags, sind annähernd und nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Wird eine bestellte Ware nicht innerhalb von 4 Monaten abgenommen, sind wir berechtigt, inzwischen eingetretene Materialkosten und Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.

 

III. Preise, Steuern, Rechnungen

 

1. Die angebotenen und der Berechnung zugrunde liegenden Preise gelten für die angegebenen Mengen, bezogen auf die jeweiligen Mengeneinheiten. Werden andere als die angebotenen Mengen bestellt oder Details der Bestellung geändert, so ist über den Preis neu zu verhandeln (evtl. Mindermengenzuschläge, Schneidkostenzuschläge, etc.). Unsere Preise sind, soweit nichts anderes angegeben ist, Nettopreise und gelten für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Bei Inlandsgeschäften wird die gesetzliche Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe gesondert hinzugerechnet. Unsere Preise gelten grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, ab Werk und zzgl. der Verpackungskosten. Die Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten. Eine Rücknahme erfolgt nicht.
Bei einem Netto-Auftragswert unter EUR 100,00 berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25,00 zzgl. Mehrwertsteuer (Mindermengenzuschlag).
Bei Kabelspulungen/Schnittlängen bis 200 m wird eine Spulkostenpauschale in Höhe von EUR 40,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet.

Maßgebend für die Skontierung ist das Rechnungsdatum, Kupferzu- und Kupferabschläge dürfen nicht skontiert werden. Anderslautende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung und Bestätigung.

 

2. Rechnungen werden ab 01/01/2016 auf elektronischem Wege versendet. Konform mit dem § 14 Absatz 1 und 3 UStG durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind Papier- und elektronische Rechnungen ab dem 1. Juli 2011 umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln (§ 14 Absatz 1 UStG n. F.). Die Gleichstellung führt zu keiner Erhöhung der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Papierrechnung. Mit der Akzeptanz der allgemeinen AGB ist auch die Erteilung zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen erteilt.

 

IV. Zahlungsbedingungen

 

1. Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle. Rechnungsdatum ist Versandtag oder Tag der Versandbereitschaft. Skonto wird nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns gewährt.
Legierungszuschläge sind weder rabatt- noch skontierfähig.

 

2. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden. In der Inzahlungnahme liegt keine Stundung. Ebenso bleibt das Recht der Klagbarkeit in jedem Falle vorbehalten. Bei Zahlung durch Wechsel oder Schecks tritt eine Erfüllung unserer Forderung erst ein, wenn die Beträge unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben worden sind.

 

3. Zinsen, Kosten für Werkzeuge, Pläne, Frachtauslagen u. Ä. sind sofort netto ohne Abzug zahlbar.

 

4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle übrigen offenen Forderungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

5. Zahlt der Auftraggeber/Kunde nicht vereinbarungsgemäß oder wird hinsichtlich des Auftraggebers/ Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, oder werden uns Umstände bekannt, die zu ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Kunden oder der Vertragserfüllung durch den Auftraggeber/Kunden Anlass geben, so können wir – vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte oder Ansprüche – von sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Auftraggeber/Kunden, gleich welcher Art, ganz oder teilweise zurücktreten; stattdessen können wir nach unserer Wahl die Erfüllung solcher Verträge aufschieben, unsere Leistungsbereitschaft von einer Vorauszahlung oder Stellung von geeigneten Sicherheiten durch den Auftraggeber/Kunden ab-hängig machen oder alle unsere bestehenden Forderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung für sofort fällig erklären.

 

6. Der Auftraggeber/Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

V. Metallnotierungen und -berechnung

 

Die Berechnung erfolgt entsprechend der DEL-Notierung (Börse Ffm.) ein Tag nach geklärtem Auftragseingang zzgl. 1% Bezugskosten.

 

VI. Versand, Verpackung

 

Wir entscheiden nach eigenem Ermessen über die günstigste Versandart. Werden Transportarten vorgeschrieben, erfolgt die Berechnung evtl. Mehrkosten. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/Kunden, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Versicherungen werden auf Wunsch des Auftraggebers zu dessen Lasten gern abgeschlossen.
Porto, Fracht und Verpackung werden gemäß den oben genannten Bedingungen zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Kabeltrommeln der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTD) Köln, unterliegen deren, als bekannt vorausgesetzten Bedingungen.
Einwegtrommeln und Kunststoffspulen werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet und nicht zurückgenommen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber/Kunden zustehenden Ansprüche. Ferner gelten die Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes (Verarbeitungs-, Kontokorrent-/Salden- und Vorausabtretungsklauseln) als vereinbart.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Waren vor Bezahlung im regulären Geschäftsverkehr nur unter der Bedingung berechtigt, dass er seinen Kunden den gleichen Eigentumsvorbehalt auferlegt. Er tritt heute schon die aus dem Weiterverkauf entstehenden Ansprüche einschließlich Eigentumsvorbehalt an uns ab. Die Abtretung gilt bereits als stillschweigend vollzogen, sobald Verpflichtungen uns gegenüber bestehen. Bei Vergleich, Insolvenz oder Konkurs des Auftraggebers/Kunden sind unsere Waren aussonderungsberechtigt.
Befindet sich der Auftraggeber nach diesen Bedingungen in Verzug, so steht uns die sofortige Herausgabe der Ware sowie der Ersatz des Erfüllungsinteresses und des Verzugsschadens zu.

 

Der Auftraggeber/Kunde darf im ordentlichen Geschäftsgang die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbinden oder vermischen oder die Vorbehaltsware für Arbeiten umbilden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne das hieraus Ansprüche gegen uns entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt, verarbeitet oder umgebildet, so Erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Sofern das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers/Kunden an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung erlischt, übertragen wir dem Auftraggeber/Kunden bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache, jedoch aufschiebend bedingt. Sofern wir durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, überträgt der Auftraggeber/Kunde bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache auf uns, jedoch auflösend bedingt.
Sollten uns Sicherungsrechte in einem Wert zustehen, der den Wert der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% nicht nur vorübergehend übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers/Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Der Auftraggeber/Kunde hat die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen Gegenständen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt für uns zu Verwahren und gegen die üblichen Risiken zu versichern. Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändungen unserer Sicherheiten oder sonstigen Ansprüchen, die Dritte bzgl. unserer Sicherheiten erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist zugleich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der sich ergibt, dass unser Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändete Vorbehaltsware unserem Eigentumsvorbehalt unterliegt; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt zu versichern, dass es sich um Forderungen handelt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstanden sind und dass diese Forderungen an uns abgetreten sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstandenen Forderung zu erteilen. Die durch die Geltendmachung unserer Rechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden.

 

VIII. Haftung, Mängelrügen, Reklamationen, Rücksendungen

 

Es obliegt dem Kunden, die von uns gelieferten Produkte unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Frist von vier Tagen auf Fehler, Mängel, Stückzahl zu überprüfen und bei Fehlern, Mängeln, abweichender Stückzahl dies uns ebenfalls unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen so anzuzeigen, dass wir Fehler, Mängel oder Abweichungen von der Stückzahl und vom Auftragsinhalt so identifizieren können, dass wir unsere Nachbesserungspflicht erfüllen können.
Erhält unser Kunde Kenntnis von Pflichtverletzungen und/oder Sachmängeln, steht uns gegenüber dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung in sonstiger Weise zu. Tritt die Leistungsstörung, Pflichtverbesserung und/oder der Sachmangel am Lieferort des Kunden oder seines Abnehmers aus einer Lieferkette auf, so muss uns der Kunde selbst oder durch Dritte Gelegenheit geben und/oder verschaffen, unsere Nachbesserungsansprüche am Lieferort unseres Produktes wahrzunehmen.

 

Der Kunde verpflichtet sich, keine Mängelrechte ohne Abstimmung mit uns gegenüber seinen Kunden oder Dritten aus der Lieferkette anzuerkennen.

 

Bei fahrlässiger, von uns verschuldeter Pflichtverletzung, Leistungsstörung oder verursachter Sachmängel beschränkt sich unsere Haftung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Bei wesentlichen Pflichtverletzungen und Leistungsstörungen von „Kardinal-„ und Erfüllungspflichten und/oder Sachmängeln haften wir uneingeschränkt bei
- vorsätzlichem Verschulden
- grob fahrlässigem Verschulden des Geschäftsführer und/oder leitenden Angestellter hinsichtlich der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen
- Sachmängeln, die arglistig verschwiegen wurden
- ausdrücklich schriftlich erteilten Garantien
- Fehlern der Produkte, soweit dadurch nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
Bei Verletzung nicht wesentlicher Pflichten, Leistungsstörungen und sonstiger Nebenpflichten, auch im Falle nicht wesentlicher Abweichung von Leistungs- und Beschaffenheitsvorgaben unserer Produkte schließen wir eine Haftung gegenüber unseren Kunden aus.
(Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung entstehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten für den Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegezeit gehen zu Lasten des Auftraggebers.)

 

Bei Export unserer Produkte durch unseren Kunden, auch bei Weiterverarbeitung oder Komponentenverwendung, haften wir nicht für die Exportfähigkeit der Produkte und die staatliche Genehmigungsfreiheit und Einfuhrfreiheit in die Exportländer unseres Kunden.
Rücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns angenommen. Diese müssen deutlich mit der von uns ausgegebenen Rü-Nr. gekennzeichnet sein. Eine Rücknahmegebühr ist individuell im Einzelfall zu klären.

 

Der Auftraggeber/Kunde hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Sofern eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers/Kunden lediglich in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
(Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber/Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.)

 

Sämtliche Rechte des Auftraggebers/Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjähren in 12 Monaten. Fristbeginn ist das Datum des Lieferscheins über die Anlieferung des Produktes (Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber/Kunde den Mangel bzw. die Pflichtverletzung, für die uns ein Verschulden trifft, erkennt oder bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können.)

 

Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und anderer Umstände entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt worden sind. Durch etwa seitens des Auftraggebers/Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

(Die Gewährleistungsfrist für fehlerhafte Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt 3 Monate.)
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers/Kunden gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Werden durch unsere vertraglichen Leistungen absolute Schutzrechte Dritter verletzt, können wir im Rahmen der Nacherfüllung dem Kunden die Nutzung der betroffenen Leistung mit sofortiger Wirkung untersagen und
- entweder die vertragliche Leistungen in einer Weise ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr die Schutzrechte verletzt, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht,
- oder für den Kunden das Recht erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann.

 

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber/Kunde berechtigt, nach seiner Wahl, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen setzt in der Regel zwei vergebliche Nacherfüllungsversuche voraus.

 

IX. Produkthaftung

 

Entsteht durch unser grob fahrlässiges Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung oder Konstruktion unserer Produkte oder durch fehlerhafte Beratung, Information oder Bedienungsanleitung nach Übergabe unserer Produkte ein Schaden, auch aufgrund der Anspruchsgrundlage der gesetzlichen Produkthaftung, so vereinbaren wir zwischen uns und unserem Kunden, dass die Haftung der Höhe nach auf die von uns abgeschlossene Schadensversicherung auf die jeweilige Versicherungssumme für Sach- und Personenschäden beschränkt ist. Auf Verlangen des Kunden nennen wir diesem den Versicherer sowie die jeweilige Versicherungssumme.
Der Kunde verzichtet gegenüber uns auf jegliche Mehrforderungen gegenüber dem nicht durch unseren Versicherer abgedeckten Vermögensschaden im Falle eines Eintritts einer Produkthaftung.
Wir und unser Kunde schließen die Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen, die Dritten entstanden sind, aus Abtretung des Dritten an den Kunden aus. Der Kunde kann auch keine Ansprüche der Lieferkette gegen uns geltend machen.

 

X. Hold Harmless Clause

 

Wir übernehmen keine Haftung für den Fall, dass durch Verwendung, Verkauf, Anbieten zum Verkauf oder Import der gelieferten Waren die Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, im In- oder Ausland verletzt werden. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für etwaig anfallende Schadensersatzforderungen einschließlich Anwaltskosten die in Zusammenhang mit Klagen aufgrund dieser etwaigen Rechtsverletzungen entstehen.

 

XI. Unmöglichkeit

 

Wird uns die Lieferung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßnahme:
Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Auftraggeber/Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich dieser auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht geliefert werden konnte.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Kunden, die über die genannte Grenze in Höhe von 10% hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

 

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

 

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Kunden, soweit nicht vorstehend geregelt, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird.

 

XIII. Installation, Abnahme, Ausschluss für offene Mängel

 

1. Soweit die gelieferte Ware von uns installiert worden ist, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich nach Abschluss der Installation an Ort und Stelle zu erfolgen. Erkennbare Installationsmängel sind sofort zu beanstanden.

 

2. Die Bestimmungen der Nr. 1. gelten nicht, falls die Gebrauchsfähigkeit der Ware erst nach einer Erprobungszeit beurteilt werden kann. In diesem Fall gilt die Abnahme erst als erfolgt, wenn der Kunde die Ware länger als 3 Wochen in Betrieb genommen hat, ohne erhebliche Mängel zu rügen.

 

3. Im Übrigen sind nach vorbehaltloser Abnahmeansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen, soweit sie nicht versteckte Mängel betreffen.
Wir sind bei von uns durchgeführten Installationen nicht verpflichtet, Vorleistungen Dritter zu überprüfen und auf deren unsachgemäße und unfachmännische Vorarbeiten hinzuweisen.

 

XIV. Abtretbarkeit von Ansprüchen

 

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

 

XV. Geheimhaltung

 

Wir und der Auftraggeber/Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Angelegenheit der jeweils anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verwenden.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der jeweiligen Vereinbarung bestehen.

 

XVI. Exportbeschränkungen

 

Die gelieferte Ware ist für den Endverbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und unterliegt Exportbeschränkungen des Bundeswirtschaftsministeriums und des Department of Commerce (USA). Sie darf daher nicht ohne Genehmigung exportiert werden. Die Einholung einer solchen Genehmigung ist Aufgabe des Kunden und steht in dessen Verantwortung.

 

XVII. Besondere Bestimmungen für Dienst- und Wartungsverträge

 

Für Dienst- und Wartungsverträge gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

 

1. Modalitäten der Leistungserbringung:
Wir sind berechtigt, geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. Sie sind zu Teilleistungen berechtigt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Leistungen an unserem Sitz erbracht.
Unser „Manntag“ beinhaltet 8 Arbeitsstunden eines Mitarbeiters; die Leistungserbringung erfolgt nur an Werktagen in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr. Hiervon abweichende Arbeitszeiten sind von uns nur nach entsprechender Vereinbarung und Zahlung der üblichen Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschläge zu leisten.
Soweit im Individualvertrag nicht anderweitig geregelt, ist der Auftraggeber/Kunde zur Zahlung anfallender Spesen, Reisekosten, Unterbringung, etc.) für unsere ggf. vor Ort eingesetzten Mitarbeiter verpflichtet. Die Berechnung erfolgt auf Basis der allgemeinen üblichen oder speziell vereinbarten Reisekostensätze.

 

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggeber/Kunden:

 

Der Auftraggeber/Kunde unterstützt uns bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu Bereitstellung erforderlicher Hard- und Software, Rechnerzeiten und Kommunikationsmittel.
Kann eine Leistung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggeber/Kunden liegenden Gründen nicht durchgeführt werden, insbesondere weil
- die vorgenannten Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden oder
- ein gemeldeter Fehler bei unserer Vor-Ort-Inspektion tatsächlich nicht aufgetreten ist oder
- der Auftraggeber/Kunde einen vereinbarten Termin versäumt hat,
werden wir dem Auftraggeber/Kunden den hierdurch zusätzlich entstandenen und zu belegenden Aufwand gesondert in Rechnung stellen. Vereinbarte Fristen verlängern sich durch die Unterlassung der Mitwirkungspflicht verloren gegangenen Zeit.

 

3. Rechtseinräumung

 

Der Auftraggeber/Kunde erhält mit der Entstehung oder Bearbeitung eines Arbeitsergebnisses (falls zutreffend) das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, dieses Arbeitsergebnis intern unbeschränkt zu nutzen. Er hat insbesondere das Recht zur unbeschränkten Vervielfältigung auf allen bekannten Datenträgern und im Netzwerk, zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung, nicht aber das Recht zur Verbreitung des Arbeitsergebnisses in der Art abgeänderter Form oder im Original oder zur Erteilung von Unterlizenzen.
Wir sind insbesondere berechtigt, innerhalb dieses Vertrages entwickelte Verfahrenstechniken, Entwicklungstools, Softwarebausteine und das Arbeitsergebnis auf sämtliche Nutzungsarten zu verwenden.

 

4. Kündigung und Schadensersatz

 

Wir sind zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn
- der Auftraggeber/Kunde bei periodisch fällig werdenden Zahlungen mit der Zahlung von mindestens zwei Rechnungen in Verzug ist oder
- wiederholt in Zahlungsverzug geraten ist oder
- über das Vermögen des Auftraggeber/Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder
- Vermögensverfall bei dem Auftraggeber/Kunden zu befürchten ist.
Die Bestimmungen des § 321 BGB bleiben unberührt.
Im Übrigen sind beide Parteien berechtigt, aus sonstigem wichtigen Grund zu kündigen.
Im Falle der Vertragskündigung wegen Zahlungsverzuges können wir darüber hinaus Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wir sind insoweit berechtigt, mindestens 25% des Bruttoauftragswertes als Schadensersatz zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder wir einen höheren Schaden nachweisen.

 

XVIII. Beratung und Auskünfte

 

Machen wir Vorschläge zur Verwendung der Produkte, gleichgültig ob im Verlauf von Schulungen oder bei sonstigen Gelegenheiten, so werden diese unter Berücksichtigung des Standes der Technik, unserer Erfahrungen und der vom Auftraggeber/Kunden mitgeteilten Angaben gemacht. Wir garantieren jedoch weder für die zu erzielenden Ergebnisse noch dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.

 

XIX. Anwendbares Recht

 

Alle Verträge zwischen uns und dem Auftraggeber/Kunden (einschließlich der Fragen des Abschlusses und der Wirksamkeit der Verträge unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen) unterliegen deutschen materiellem Recht, wie zwischen ortsansässigen Parteien anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISD) ist ausgeschlossen.

 

XX. Datenschutz

 

Wir verpflichten uns, die geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechtes strikt einzuhalten. Dies betrifft insbesondere das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) und dem Mediendienststaatsvertrag und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber/Kunden. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte schließen wir aus.
Nutzungsprofile werden nur mit Zustimmung des Kunden erhoben und nicht an Dritte weitergegeben.
Die Löschung von Adressdaten erfordert die Schriftform. Die Aufforderung zur Löschung muss von der betroffenen Person selbst an uns übermittelt werden.
Wir verkaufen oder vermieten die Daten des Auftraggebers/Kunden in keinem Fall an Dritte. Dieser kann sicher sein, dass seine Daten nur in der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber/Kunden genutzt werden. Dazu verpflichten wir uns mit Annahme der Bestellung.

 

XXI. Verschiedenes

 

Sofern eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Bedingung oder der Verträge unwirksam oder undurchsetzbar sind, wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen und des Vertrages nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung beabsichtigten Zweck am ehesten entsprechen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung beider Parteien. Dies gilt für das Schriftformerfordernis selbst ebenfalls.
Keine der Parteien ist berechtigt, Rechte und oder Pflichten aus dem Vertrag gänzlich oder zum Teil ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei auf Dritte zu übertragen.
Abtretungen der vorbezeichneten Art sind für uns mittels schriftlicher Mitteilung an den Käufer zulässig, wenn der Abtretungsempfänger ein Unternehmen ist, welches an uns oder wir an ihm mit mindestens 50% der Anteile beteiligt ist.
Üben wir ein Recht oder eine Befugnis nicht oder nicht rechtzeitig aus, so gilt dies nicht als ein Verzicht auf ein solches Recht oder eine Befugnis; ebenso gilt die nur einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis nicht als ein Verzicht hierauf.
Die Überschriften in diesen Bedingungen sind ausschließlich zu Zwecken der Übersichtlichkeit eingefügt und haben keine Auswirkungen auf die Auslegung dieser Bedingungen.
Der Auftraggeber/Kunde unterwirft sich hiermit unwiderruflich der Gerichtsbarkeit des Landgerichts München und verzichtet hiermit unwiderruflich – soweit gesetzlich zulässig – auf alle Rügen, Einwendungen und Einreden hinsichtlich der Zuständigkeit dieses Gerichts. Wir sind jedoch berechtigt, Klagen und sonstige Verfahren gegen den Auftraggeber/Kunden oder seine Vermögenswerte vor allen anderen zuständigen Gerichten einzuleiten.

 

XXII. Geltungsbereich

 

1. Für Ihre Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

 

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Geschäftsbedingungen widersprechen gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

XXIII. Bestellungen

 

1. Unsere Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

 

2. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigen.

 

XXIV. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

 

1. Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.

 

2. Liefern oder leisten Sie auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben. Die uns durch Ihren Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.

 

3. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.

 

XXV. Preise

 

Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den von Ihnen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

 

XXVI. Abwicklung und Lieferung

 

1. Unteraufträge dürfen Sie nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

 

2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

 

3. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung haben Sie die Verpackung leihweise zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Ihre Kosten und Ihr Risiko. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

 

4. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

 

5. Erbringen Sie Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, sind Sie zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

6. Kommt der Lieferer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme zu berechnen.

 

XXVII. Rechnungen, Zahlungen

 

1. Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen; sie müssen unsere Bestellnummer angeben.

 

2. Ihr Anspruch auf das Entgelt wird 90 Tage nach Wareneingang und Erhalt Ihrer Rechnung zur Zahlung fällig oder nach unserer Wahl nach 30 Tagen mit 3% Skonto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

 

3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung der Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

 

4. Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

 

XXVIII. Sicherheit, Umweltschutz

 

1. Ihre Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

 

2. Sie sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für Ihre Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Sie sind verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch Sie anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.

 

3. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

 

XXIX. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

 

1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

 

2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

 

3. Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

 

XXX. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

 

1. Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.

 

2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

 

XXXI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

 

1. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Sie verzichten auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.

 

2. Senden wir Ihnen mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, Ihnen den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt Ihnen vorbehalten.

 

XXXII. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

 

1. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

 

2. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr.

 

3. Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern. Die uns durch diesen Schaden, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.

 

4. In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

 

5. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.

 

6. Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die

Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.

 

7. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

 

XXXIII. Wiederholte Leistungsstörungen

 

Erbringen Sie im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die Sie aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet sind.

 

XXXIV. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

 

Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund– wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

 

XXXV. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

 

1. Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Sie sind uns einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben; insoweit sind Sie zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Sie dürfen die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

 

2. Erstellen Sie für uns die in Ziffer 14.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf unsere Kosten, so gilt Ziffer 14.1 entsprechend, wobei wir mit der Erstellung unseren Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer werden. Sie verwahren diese Gegenstände für uns unentgeltlich; wir können jederzeit Ihre Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand herausverlangen.

 

3. Sie sind verpflichtet, vorgenannte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragen Sie zur Ausführung unserer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, treten Sie uns Ihre Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.

 

XXXVI. Beistellung von Material

 

1. Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von Ihren sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen.

 

2. Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

 

XXXVII. Vertraulichkeit

 

1. Sie sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

 

2. Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

3. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen und diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen der Telenco Group übermitteln.

 

XXXVIII. Sonstiges

 

1. Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Liefer-anschrift.

2. Gerichtsstand ist, sofern Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz des diese Bedingungen verwendenden Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Sitz in Anspruch zu nehmen.

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

4. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

 


Stand: Januar 2023

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